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IMPRESSUM
Rechtshinweise
für Reiten & Fahren in Thühringen
Rechtsgrundlage
= Thüringer Waldgesetz (ThürWaldG)
Rechtsgrundlage
= Thüringer Naturschutzgesetz (ThürNatG)
Reiten im Wald
Reiten und Fahren sind nur auf den hierfür gekennzeichneten Straßen und Wegen erlaubt.
Reiten in der Flur
Reiten und Fahren auf Straßen und Wegen sowie ungenutzten Grundflächen ist gestattet, wo es nicht ausdrücklich verboten ist bzw. die Wege anderen Benutzungsarten vorbehalten sind.
Kennzeichnungspflicht
Ja, Kennzeichnungspflicht für Reiten und Fahren -
Ausgabe der Kennzeichen erfolgt gegen eine Verwaltungsgebühr von 15 Euro durch die Untere Forstbehörde -
für jedes Pferd wird nur ein Kennzeichen vergeben, es ist bei Eigentumswechsel oder Tod des Pferdes zurückzugeben.
Reiterhöfen ist es zu gewerblichen Zwecken gestattet, übertragbare Kennzeichen an Reittouristen zu vergeben.
Über die Vergabe diese Kennzeichen ist ein Nachweis zu führen (Reitbuch).
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