(1) Jeder darf Wald zum Zwecke der Erholung betreten. Vorschriften des öffentlichen Rechts, die das Betreten des Waldes in weiterem Umfange gestatten oder die das Betreten des Waldes einschränken, bleiben unberührt. Das Betreten des Waldes erfolgt auf eigene Gefahr; besondere Sorgfalts- und Verkehrssicherungspflichten des Waldbesitzers werden durch das Betreten des Waldes nicht begründet. [...] (4) Radfahren, Fahren mit Kutschen und Krankenfahrstühlen und Reiten ist nur auf Wegen und Straßen gestattet. In bestimmten Gebieten kann die Kennzeichnung von Reittieren verlangt werden. Das Nähere regelt der für Forsten zuständige Minister durch Rechtsverordnung. (5) Die untere Forstbehörde kann bei Vorliegen besonderer Verhältnisse im Einvernehmen mit dem Waldbesitzer zum Schutz der Waldbesucher, zur Entmischung des Reit-, Fahr- und Fußgängerverkehrs und zur Wahrung der schützenswerten Interessen des Waldbesitzers nichtöffentliche Straßen und Wege für einzelne Benutzungsarten einschränken oder sperren. Sie kann im Rahmen dieser Befugnis nichtöffentliche Straßen und Wege einzelnen Benutzungsarten vorbehalten. Die Benutzung besonderer Reitwege, die zusätzlich zu den nichtöffentlichen Straßen und Wegen angelegt und unterhalten werden, kann davon abhängig gemacht werden, daß Vereinbarungen zwischen den Reitern oder deren Vereinigungen und dem Waldbesitzer über die für die Anlage und Pflege sowie die Beseitigung von Schäden erforderlichen Aufwendungen abgeschlossen werden.