Das Landeswaldgesetz regelt das Reiten/Fahren mit Gespannen in Wäldern (auch in Schutzgebieten) auf nichtöffentlichen Straßen und Wegen. Nichtöffentliche Staßen und Wege dürfen nur beritten/berfahren werden, wenn diese von Landkreis und (oder) Gemeinde dafür ausgewiesen wurden. Der Waldbesitzer darf außerdem Reiten/Fahren auf eigenen Wegen gestatten. Im Zweifel ist der Reitwegebeauftragte zu befragen.