Das Reiten ist im öffentlichen Straßenverkehr erlaubt. Die Vorschriften des Straßenverkehrsrechts gelten auf allen Straßen, Wegen und Plätzen, auf denen öffentlicher Verkehr stattfindet, d.h. diese allgemein öffentlich zugänglich sind. Das Reiten und Fahren außerhalb von Reitanlagen ist nur auf Straßen und Wegen erlaubt. Dieses Wegegebot gilt in der offenen Landschaft, im Wald und in Schutzgebieten.
Die wichtigsten Verkehrsregeln für Reiter und Fahrer:
• So reiten und fahren, daß kein anderer Verkehrsteilnehmer geschädigt, gefährdet, behindert oder belästigt wird.
• Pferde müssen von geeigneten Personen begleitet sein, die ausreichend auf sie einwirken können (Reiten und Führen). Dies gilt auch für Pferdebegleithunde!
• Reiter müssen den rechten äußeren Fahrbahnrand benutzen. Zur Fahrbahn gehören nicht die Seitenstreifen und die Böschung.
• Reiter dürfen weder auf Gehwegen noch auf Fahrradwegen reiten, dies gilt auch für das Führen von Pferden.
• Es können auch Sonderwege für das Reiten (rundes blaues Schild mit Reiter) eingerichtet werden.
• Es ist verboten, Pferde von Kraftfahrzeugen oder Fahrrädern aus zu führen.
Beleuchtungspflicht beim Reiten/Fahren bei schlechten Sichtverhältnissen:
Reiter müssen eine nach vorn und hinten sichtbare Leuchte mit weißem oder gelbem Licht tragen.
Reiten im Verband: ab 4 Pferden zweckmäßig, aber nicht mehr als 12 Pferde (wegen der Gesamtlänge). Da der Verband sich wie ein einheitliches Ganzes bewegt, sind vor allem der Verbandsführer, der am Schluß Reitende (muß Zeichen zum Abbiegen für den Verkehr geben) und die Beleuchtung (vorne weiß und hinten rot oder gelbes Blinklicht) von besonderer Wichtigkeit. Beim Nichteinhalten der Verkehrsregeln können Reiter und Gespannfahrer wie auch die übrigen Verkehrsteilnehmer wegen Ordnungswidrigkeiten verwarnt und bestraft werden.
Das Reiten (nicht das Fahren) ist im Wald zum Zwecke der Erholung auf Straßen und hierfür geeigneten Wegen gestattet. Pferdesportliche Veranstaltungen müssen im Wald genehmigt werden. Das Gespannfahren ist ohne besondere Befugnis im Wald nicht zulässig. Die Erlaubnis muß beim örtlichen Forstamt eingeholt werden. Das Reiten und Fahren im Wald ist Teilnahme am Straßenverkehr, auch hier sind die Vorschriften des Straßenverkehrs zu beachten.
Wichtige Regeln und Besonderheiten im Wald
Verboten ist das Reiten auf gekennzeichneten Wanderwegen unter 3m Breite, Fußpfaden, Sport- und Lehrpfaden sowie Erholungsflächen (z.B. Grillplatz, Liegewiese u.ä.). In Erholungswäldern darf nur auf dafür ausgewiesenen (markierten) Wegen geritten werden. Sperrungen von Forstwegen für Reiter müssen grün/weiß beschildert sein und auf den Schildern muß ein Hinweis auf die rechtlichen Begründung durch §38 LWaldG enthalten sein
Das Reiten im Wald ist tageszeitlich nicht beschränkt.
Das Mitführen von Pferdebegleithunden ist in den Waldgesetzen und im Landesjagdgesetz nicht gesondert geregelt, es gelten also dieselben Regeln wie bei Hunden, die von Fußgängern geführt werden.
Der Pferdesportverband Baden-Württemberg empfiehlt das grüne Kennzeichen - hierfür wird eine Gebühr erhoben. Weiter ist eine Abgabe in Höhe von 51 € zu entrichten, die für die Beseitigung von durch Reiter angerichteten Schäden verwendet werden soll. Diese ist jeweils für ein Jahr bei der unteren Forstbehörde zu entrichten. Alternativ ist eine vierwöchige Berechtigung für 5 € erhältlich. Ist das Reiten aufgrund einer freiwilligen Vereinbarung zulässig, entfällt die Abgabe. Die Ausgabe erfolgt durch die Regionalverbände (Nordbaden, Südbaden, Württemberg)