Für das Reiten im Wald gilt: Reiten ist auf gekennzeichnetet Reitwegen erlaubt. Fahren ist nur mit Zustimmunb des Grundeigentümers erlaubt. Auf anderen als den als Reitwege gekennzeichneten privaten Straßen und Wegen darf im Walde nicht geritten werden, es sei denn, dass eine spezielle Zulassung vorliegt. Eine Gestattung durch die Eigentümer oder sonstigen Berechtigten vermag dieses Verbot nicht aufzuheben. Der Vorbehalt der Eigennutzung beschränkt sich auf die Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigten und Nießbraucher.
Kennzeichnung (1) Die Pflicht zur Kennzeichnung gilt für jeden, der in der freien Landschaft oder im Walde auf privaten Straßen oder Wegen reitet, es sei denn, dass es sich um Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte oder Nießbraucher handelt, die auf eigenen Grundstücken reiten. (2) Die Reitkennzeichen müssen gut sichtbar, beidseitig am Pferd angebracht sein. Reiter ohne gültige Plakette oder Kennzeichen begehen eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld geahndet wird. Das Kennzeichen berechtigt zum Reiten im ganzen Lande. (3) Für die Ausgabe der Kennzeichen und der zu erneuernden Aufkleber durch die untere Landschaftsbehörde werden Gebühren gemäß des allgemeinen Gebührentarifs erhoben. Die Kosten des Kennzeichens werden zusätzlich als Auslagen erhoben. (4) Für das Fahren besteht keine Kennzeichnungspflicht, aber sie dürfen, wie oben beschrieben, Reitwege auch generell nicht mitbenutzen. Reitabgabe Reitkennzeichen mit Jahresplakette (Erstantrag) 38,50 Euro bei privater Nutzung und 88,50 Euro bei Reiterhöfen und vergleichbaren Einrichtungen. Jahresplaketten (Folgeantrag) 30,50 Euro bei privater Nutzung und 80,50 Euro bei Reiterhöfen und vergleichbaren Einrichtungen. Ausgabe durch die Untere Landschaftsbehörde der Kreise und kreisfreien Städte. Verwaltungsgebühren können unterschiedlich sein.