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IMPRESSUM
Rechtshinweise
für Reiten & Fahren in Niedersachsen
Rechtsgrundlage
= Wald- u. Landschaftsordnung (NWaldLG,NI)
Rechtsgrundlage
= mit Verweis auf das Naturschutzgesetz (NatSchG)
§ 26 NWaldLG
Reiten
(1) Das Reiten ist auf gekennzeichneten Reitwegen und auf Fahrwegen (Fahrwege sind befestigte oder naturfeste Wirtschaftswege, die von nicht geländegängigen, zweispurigen Kraftfahrzeugen ganzjährig befahren werden können) gestattet.
Die Gestattung erstreckt sich nicht auf Fahrwege, die durch Beschilderung als Radwege gekennzeichnet sind.
(2) Verboten ist das Reiten auf Fahrwegen, die als Radwege ausgewiesen sind, weiterhin auf Holzrückelinien, Brandschneisen, Grabenrändern, Feld- und Wiesenrainen. Für das Fahren auf Wegen, die keine öffentlichen Straßen sind, gibt es bislang keine eindeutige Regelung.
Kennzeichnungspflicht
• Keine Kennzeichnungspflicht
-
um aber die Feststellung der Identität von Reiterinnen und Reitern zu erleichtern, kann die Waldbehörde durch Verordnung bestimmen, dass Personen in der freien Landschaft außerhalb eingefriedeter Grundflächen nur reiten dürfen, wenn die Pferde ein amtliches Kennzeichen tragen.
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