Das Reiten ist nur auf den gekennzeichneten Reitwegen gestattet (vgl. § 14 Landeswaldgesetz Berlin). Diese Wege verlaufen in der Regel deutlich getrennt von sonstigen Waldwegen und -straßen.
§ 14 Benutzung des Waldes [...]
(3) Das Reiten im Wald ist auf den vom Waldbesitzer freigegebenen und gekennzeichneten Straßen und Wegen gestattet; die Gestattung umfaßt auch das Führen von Pferden. Der Waldbesitzer hat bei der Freigabe die übergeordneten Interessen der anderen Waldbesucher zu berücksichtigen.
Wer die Waldreitwege nutzen will, erwirbt vorher bei einem der Berliner Forstämter eine Reiterlaubnismarke. Die Marke ist während der Waldausritte gut sichtbar am Zaumzeug zu befestigen.
Reiterlaubnissmarken gibt es mit einer Gültigkeit von einem Jahr - (jeweils von April bis März) und kosten 75,00 Euro pro Pferd.
Bei Verlust einer Reiterlaubnismarke ist ein Ersatz nur durch den Erwerb einer neuen in Höhe des normalen Entgeltes möglich. Reiten ohne Reiterlaubnismarke ist eine Ordnungswidrigkeit und wird als solche geahndet. Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig außerhalb der für das Reiten ausgewiesenen Straßen und Wege reitet - oder ein Pferd führt - oder die mit dem Reiten verbundenen Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt. Ausführliche Informationen bei den >>> Dienststellen Berliner Forsten