Seit 2003 gilt im Saarland ein reiterfreundliches Reitrecht. Abgeschafft wurden die Kennzeichnungspflicht der Pferde. Das Reiten ist seit der Novellierung auf allen Wegen und Straßen im Wald gestattet, auch auf markierten Wanderwegen. Wege im Sinne dieses Gesetzes sind nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmete, dauerhaft angelegte oder naturfeste forstliche Wirtschaftswege. Maschinenwege, Rückeschneisen, Gliederungslinien der Betriebsplanung sowie Fußpfade sind keine Wege und dürfen nicht beritten werden. Fahren ist nur mit Sondergenehmigung im Wald erlaubt oder aber wenn Wege oder sonstige Flächen dafür besonders bestimmt sind. Auf Antrag des Waldbesitzers oder der Gemeinde kann die Forstbehörde das Reiten oder Führen von Pferden auf einzelnen Wegen untersagen, wenn auf Grund der hohen Benutzungsdichte oder eines anderen Grundes das Reiten oder Führen von Pferden zu einer erheblichen Gefährdung oder Beeinträchtigung anderer Nutzer führt. Unter gleichen Voraussetzungen können die Gemeinden das Reiten auf einzelnen ihnen gehörenden Wegen untersagen. Die Forstbehörde macht die Sperrung eines Weges durch Schilder kenntlich.