Für das Reiten in Schleswig-Holstein sind verschiedene rechtliche Rahmen-bedingungen von Bedeutung. Dazu gehören die Straßenverkehrsordnung (StVO), das Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG), das Landeswaldgesetz (LWaldG), das Straßen- und Wegegesetz (StrWG) sowie die jeweiligen Naturschutzgebietsverordnungen. 1) Straßen- und Wegegesetz (StrWG) - §20 Gemeingebrauch (1) Der Gebrauch der öffentlichen Straßen ist jedermann im Rahmen der Widmung und der Straßenverkehrsvorschriften zum Verkehr gestattet (Gemeingebrauch). Kein Gemeingebrauch liegt vor, wenn die Straße nicht vorwiegend zum Verkehr, sondern zu anderen Zwecken benutzt wird. [...] Das Reiten und Gespannfahren gehört zum Straßenverkehr und ist somit auf den dafür gewidmeten Straßen und Wegen gestattet und kann nicht ohne Gründe durch den Träger der Straßenbaulast eingeschränkt werden.
2) Straßenverkehrsordnung (StVO) - §28 Tiere [...] (2) Für Reiter, Führer von Pferden sowie Treiber und Führer von Vieh gelten die für den gesamten Fahrverkehr einheitlich bestehenden Verkehrsregeln und Anordnungen sinngemäß...“
Die StVO trifft Regelungen zur Teilnahme der Reiter und Gespannfahrer am Straßenverkehr. Sie legt fest, dass der Reiter die Verantwortung dafür trägt, dass er sein Pferd genügend unter Kontrolle hat und ein verkehrsunsicheres Pferd nicht auf der Straße reitet. Mit einem verkehrssicheren Pferd darf der Reiter die öffentlichen Straßen und Wege ausgenommen Autobahnen, Kraftfahrtstraßen und Sonderwege im Sinne des Gemeingebrauchs nutzen. Er muss grundsätzlich auf der rechten Seite reiten und die allgemeinen Verkehrsschilder beachten. In bestimmten Gefahrensituationen ist es erforderlich, dass der Reiter absteigt und sein Pferd an der gefährlichen Stelle vorbeiführt. Er darf nicht auf gesondert ausgewiesene Geh- und Radwege ausweichen, da es sich gem. § 41 StVO bei diesen Wegen um so genannte „Sonderwege“ handelt. .... Straßen und Wege, die für den Fahrzeugverkehr durch das Verkehrszeichen Nr. 250 gesperrt sind, dürfen hingegen beritten werden, da Reiter nicht als Fahrzeuge gelten. Sie dürfen aber nicht mit der Kutsche oder dem Fahrrad befahren werden, es sei denn, es wurden entsprechende Ausnahmeschilder errichtet. Öffentliche Wege, die für den landwirtschaftlichen Verkehr freigegeben sind und nicht aus anderen Gründen zum Reiten gesperrt sind, dürfen ebenfalls mit dem Pferd beritten werden. 3) Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) § 30 Betreten der freien Landschaft; Wander- und Reitwege [...] (2) ... Reiterinnen und Reiter dürfen Privatwege nur benutzen, wenn diese trittfest oder als Reitwege gekennzeichnet sind. Die Befugnisse nach Absatz 1 und Satz 1 bestehen nicht für eingefriedigte Grundstücke, die mit Wohngebäuden bebaut sind oder auf denen Gartenbau oder Teichwirtschaft betrieben wird. Das Betreten von Naturschutzgebieten und anderen geschützten Flächen richtet sich nach den jeweiligen Schutzverordnungen und Anordnungen.
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(4) Wanderwege und Reitwege sind durch Kennzeichnung auszuweisen; die oberste Naturschutzbehörde bestimmt die Art der Kennzeichnung. Eigentümerinnen und Eigentümer oder sonstige Berechtigte haben Markierungen zu dulden. Wanderwege sowie Lehrpfade dürfen nicht als Reitwege gekennzeichnet werden.
Das Reiten ist im Wald auf eigene Gefahr gestattet 1. auf besonders gekennzeichneten Waldwegen (Reitwegen), 2. auf privaten Straßen mit Bitumen-, Beton- oder vergleichbarer Decke, 3. auf allen dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wegen.
Die oberste Forstbehörde kann durch Rechtsverordnung Näheres über das Reiten und Fahren mit Pferdegespannen im Walde, insbesondere eine Pflicht zur Kennzeichnung der Pferde, und über die Heranziehung der Reitenden zu Abgaben für die Anlage und Unterhaltung von Reitwegen regeln. ....
Das Reiten und Gespannfahren im Wald ist nur auf öffentlichen Straßen und Wegen, privaten Straßen und gekennzeichneten Reitwegen gestattet.
Naturschutzverordnung Die jeweiligen Naturschutzgebietsverordnungen enthalten in der Regel das Verbot außerhalb der dafür bestimmten Wege zu reiten und fahren. Damit ist das Reiten und Gespannfahren in Naturschutzgebieten zunächst nur auf öffentlichen Straßen und Wegen und ausgewiesenen Reit- und Fahrwegen zulässig.
• Keine Kennzeichnungspflicht - aber empfohlene Kennzeichnung durch den Landesverband Schleswig-Holstein (Die oberste Forstbehörde kann durch Rechtsverordnung sogenannte Abgaben einführen).
• Kennzeichen: 11 Euro pro Pferdehalter, unbefristet bis zur Rückgabe gültig (davon 5,50 Euro Pfand für die Plakette und 5,50 Euro Bearbeitungsgebühr); Ausgabe durch den Landesverband, in einigen Regionen sind auch Sonderreglungen möglich.