(4) Das Reiten sowie das Fahren mit nicht motorisierten Gespannen ist nur auf Waldwegen und Waldbrandwundstreifen zulässig. Waldwege sind Wirtschaftswege, die von zwei- oder mehrspurigen Fahrzeugen befahren werden können. (5) Auf Sport- und Lehrpfaden sowie auf Wegen, die nicht mit zwei- oder mehrspurigen Fahrzeugen befahren werden können, und auf Rückewegen und Waldeinteilungsschneisen darf nicht geritten oder mit bespannten Fahrzeugen gefahren werden. Präzisiert und um die Verpflichtung zum Tragen von Reitplaketten ergänzt werden die Regelungen des Waldgesetzes durch die Verordnung über das Reiten im Wald (Reitverordnung - ReitV).
(1) Die untere Forstbehörde kann die Kennzeichnung von Reittieren anordnen. Die Kennzeichnungspflicht ist öffentlich bekanntzumachen. (2) Zur Kennzeichnung eines Reittieres sind zwei Reitplaketten zu verwenden. Die Reitplaketten werden von den unteren Forstbehörden an die Halter von Reittieren gegen die Erstattung der Auslagen für die Reitplakette ausgegeben. Die Gültigkeit der Kennzeichen ist unbefristet und der Verlust einer Plakette ist der unteren Forstbehörde unverzüglich anzuzeigen. (3) Die Reitplaketten müssen am Tier so befestigt sein, daß die Kennzeichnung beidseitig gut sichtbar ist.