(1) Jeder darf Wald zum Zwecke der Erholung betreten; als Betreten gilt auch das Fahren mit Krankenfahrstühlen ohne Motorantrieb. Das Radfahren (ohne Motorantrieb), das Fahren mit Krankenfahrstühlen mit Motorantrieb und das Reiten im Wald ist nur auf Straßen und Wegen gestattet; auf gekennzeichneten Wanderwegen und auf Fußwegen sowie auf Sport- und Lehrpfaden ist das Reiten nicht gestattet. In Naturschutz- und Landschaftsschutzgebieten, in Naturparken sowie im Erholungswald ist das Reiten nur auf den dafür durch Beschilderung ausgewiesenen Waldwegen gestattet. Das Fahren mit anderen Fahrzeugen, auch mit solchen ohne maschinellen Antrieb, und das Treiben von Huftieren ist ebenfalls nur auf den für diese Benutzung durch Beschilderung gestellten Wegen erlaubt. (2) Abweichend von Absatz 1 ist ohne besondere Erlaubnis nicht gestattet die Benutzung:
(1) Außerhalb der öffentlichen Wege ist das Reiten und das Fahren mit bespannten Fahrzeugen in der Flur auf privaten Wegen und sonstigen Grundflächen nur insoweit gestattet, als am Pferd ein gültiges Kennzeichen beidseitig angebracht und gut sichtbar geführt wird und die Wege oder sonstigen Flächen dafür besonders bestimmt sind oder als im Einzelfall eine besondere Befugnis vorliegt.
Außerdem existiert eine Vielzahl von Einzelverordnungen für die Naturschutzgebiete Hamburgs, die festlegen, dass dort das Reiten nur auf den als Reitwege gekennzeichneten Flächen gestattet ist.
Das Reiten im Wald nach Absatz 1 ist nur gestattet, sofern am Pferd ein gültiges Kennzeichen beidseitig angebracht und gut sichtbar geführt wird. Die Kennzeichen werden auf Antrag von der zuständigen Behörde für die Dauer von vier Jahren gegen Entrichtung einer Verwaltungsgebühr ausgegeben. Die zuständige Behörde kann die Ausgabe der Kennzeichen sowie die Erhebung und Verwaltung der Gebühr dem Landesverband der Reit- und Fahrvereine Hamburg e.V. oder einem vergleichbaren rechtsfähigen Verein übertragen.